§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Scanning Eye
Pics gelten für alle unsere Rechtsgeschäfte, Angebote und Verträge.
(2) Die Geschäftsbedingungen von Scanning Eye Pics gelten
anstelle etwaiger Geschäftsbedingungen des Kunden auch dann, wenn
nach diesen der Vertragsabschluss als bedingungslose Anerkennung
der Kunden-AGB vorgesehen ist. Der Kunde erkennt durch Abschluss
des Vertrages an, dass er auf einen aus seinen AGB abgeleiteten
Rechtseinwand verzichtet.
(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit
dem Kunden; in einer laufenden Geschäftsbeziehung an Stelle bisher
eingebrachter, abweichender Geschäftsbedingungen.
(4) Ist in diesen AGB die Rede von Lichtbildern sind hierunter alle
von Scanning Eye Pics hergestellten Produkte, gleich in welcher
technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder
vorliegen, gemeint (Negative, Dia-Positive,Still-Videos, elektronische
Stehbilder in digitalisierter Form, Videos etc.).
§ 2 Vertragsabschluss, Widerrufsrecht
(1) Scanning Eye Pics verpflichtet sich, im Rahmen der mit dem
Kunden abgeschlossenen Verträge zur Leistung der versprochenen
Dienste gem. §§ 611 ff. BGB; ein bestimmter Erfolg, insbesondere die
Herstellung eines bestimmten Werks ist damit nicht geschuldet.
(2) Angebote von Scanning Eye Pics sind freibleibend und
unverbindlich. Sie sind lediglich Aufforderung an den Kunden, ein
eigenes Vertragsangebot abzugeben. Ein Vertrag kommt – auch in
einer bestehenden Geschäftsbeziehung – erst dann zustande, wenn
das Kundenangebot durch Gegenzeichnung von Scanning Eye Pics
oder Übersendung einer Auftragsbestätigung angenommen worden ist.
(3) Kundenangebote können bis zu 14 Tage nach Zugang von
Scanning Eye Pics angenommen werden. An eigene verbindliche
Angebote ist Scanning Eye Pics dagegen nur 3 Tage ab Zugang beim
Kunden gebunden.
(4) Wenn Sie den Vertrag mit uns als Verbraucher abschließen,
also als natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken
abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13
BGB) und der Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen
gem. § 312 b oder ausschließlich unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln (Fernabsatzvertrag gem. § 312e BGB)
zustande kommt, steht ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu:
WIDERUFSBELEHURNG
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von
Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt
vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Scanning Eye
Pics, Charlotte Bauer, Koniferenstr. 98a, 41542 Dormagen,
info@scanning-eye-pics.de mittels einer eindeutigen
Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder EMail)
über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen,
informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-
Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben
ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die
Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der
Widerrufsfrist absenden.
§ 3 Leistungen und Leistungsverzug
(1) Scanning Eye Pics ist im Umfang des schriftlichen Vertrages
zur Leistung verpflichtet. Scanning Eye Pics behält sich jedoch vor, eine
in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen, wenn wichtige
Gründe für eine Ersatzleistung sprechen und sie dem Kunden im
Einzelfall zumutbar ist. Scanning Eye Pics ist in der künstlerischen
Ausgestaltung der Auftragsarbeiten frei. Eine Mängelhaftung besteht
hinsichtlich des Inhalts von Bildaufnahmen nicht. Leistungs- und
Erfüllungsort ist Dormagen.
(2) Leistungsfristen beginnen frühestens mit Unterzeichnung des
Vertrages bzw. Zugang einer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor
alle Einzelheiten des Vertrages geklärt sind und alle sonstigen vom
Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Hat der Kunde nach
Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt die Leistungsfrist
erneut mit der Bestätigung der Änderung durch Scanning Eye Pics. Soll
die Leistung zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest
bestimmten Frist bewirkt werden und der Kunde den Fortbestand des
Vertrages von der Rechtzeitigkeit der Leistung abhängig machen wollen
(Fixgeschäft), so ist die Leistungszeit/-frist im Vertrag ausdrücklich als solches Fixgeschäft zu bezeichnen.
(3) Scanning Eye Pics gerät nicht in Verzug, solange der Kunde
mit der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Scanning Eye Pics,
auch solchen aus anderen Verträgen, selber in Verzug ist.
(4) Bei Leistungsverzögerungen ist der Kunde erst nach
fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten es sei denn, zwischen, den
Parteien wurde ausdrücklich ein Fixgeschäft im Sinne des § 3 Abs. 2
vereinbart. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des
vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der
Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
(5) Schadenersatzansprüche des Kunden wegen
Leistungsverzuges sind begrenzt auf einen Höchstbetrag von 0,5% des
Nettoauftragswertes pro vollendete Verzugswoche, insgesamt jedoch
auf maximal 5% des gesamten Nettoauftragswertes. Dies gilt nicht bei
Überschreiten eines vereinbarten Fixtermins, bei Arglist und Vorsatz,
der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie bei Übernahme
einer Leistungsgarantie. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht oder die Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht vorliegt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die
jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils
vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
(6) Im Falle höherer Gewalt wird Scanning Eye Pics ohne Pflicht
zur Leistung eines Schadenersatzes von der Leistung frei. Der höheren
Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe,
Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe,
unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer,
Wasser und Maschinenschäden, Terroranschläge und alle sonstigen
Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise von Scanning
Eye Pics nicht schuldhaft herbeigeführt wurden und für Scanning Eye
Pics nicht vorhersehbar waren.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Preise verstehen sich als Bruttopreise in EURO, fällig und
zahlbar am Geschäftssitz von Scanning Eye Pics. Kosten des
Geldverkehrs gehen zu Lasten des Kunden. Die angegebenen
Honorare beziehen sich grundsätzlich auf das einmalige Nutzungsrecht
innerhalb des definierten Nutzungsumfangs. Weitere Nutzungen sind
zusätzlich zu vergüten.
(2) Die Lizenzvergütung einschließlich Handling Fee ist
bemessen nach Art und Umfang des Kundenangebots und kann von
Scanning Eye Pics angepasst werden, wenn vom Kunden nachträglich
Änderungen hinsichtlich Art und Umfang gewünscht werden und diese
von Scanning Eye Pics angenommen wurden. Auslagen am Fotoset für
öffentlich-rechtliche Lasten, Genehmigungen,
Haftpflichtversicherungen, Verbrauchskosten werden vom Kunden in
Höhe ihrer Entstehung unmittelbar ausgeglichen.
(3) Zusatzleistungen, d.h. solche Leistungen von Scanning Eye
Pics, die nicht schon Gegenstand des Angebots waren, werden nach
Stundenaufwand vergütet. Sofern die Vertragsparteien nichts
abweichendes vereinbart haben, beträgt die Stundenvergütung €
60,00/h.
(4) Die Vergütung ist nach Leistungserbringung und
Rechnungsstellung ohne Abzüge sofort fällig und zahlbar. Scanning
Eye Pics ist zur Forderung von Vorauszahlungen und zur
Teilabrechnung berechtigt.
(5) Wird die Durchführung des Shootings aus Gründen, die
Scanning Eye Pics nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise vereitelt
oder vom Kunden storniert, steht Scanning Eye Pics ein pauschalierter
Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5% des Auftragswerts zu, der
den gewöhnlichen Vorbereitungskosten und Aufwendungen entspricht.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden
überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die
vereinbarte Pauschale
(6) Scanning Eye Pics ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung
notwendigen und entsprechend mitbeauftragten Fremdleistungen,
insbesondere Modellverträge, Mietverträge, Beleuchtung, Hair & Make-
Up, Technik etc. im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen
und/oder zu beauftragen. Der Kunde hat mit Vertragsabschluss
Scanning Eye Pics hierzu Vollmacht erteilt. Er ist zum fristgerechten
Ausgleich solcher Forderungen Dritter verpflichtet. Im Falle einer ggf.
unmittelbaren Inanspruchnahme durch beauftragte Dritte, stellt der
Kunde Scanning Eye Pics von allen Zahlungspflichten frei.
(7) Werden Künstler/Darsteller von Scanning Eye Pics im
eigenen Namen gebucht, ist der Kunde daneben zur Erstattung der
Künstlersozialabgabe verpflichtet. Sofern der Kunde selber zum Kreis
der erstattungspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG
gehört, hat er eigene unmittelbare Zahlungen an die KSK gegenüber
Scanning Eye Pics durch Überlassung entsprechender Belege nachzuweisen.
(8) Nebenkosten für Flugreisen, Bahnfahrten, Mietwagen,
Taxifahrten, Übernachtungen, Kurierdienste u.ä. sind vom Kunden
gegen Nachweis in voller Höhe zu erstatten; bei Fahrtkosten mit dem
eigenen Pkw fällt eine Kilometerpauschale von € 0,50/km an.
(9) Scanning Eye Pics ist zur Aufrechnung mit sämtlichen
Forderungen, die Scanning Eye Pics gegen den Kunden zustehen,
gegen sämtliche Forderungen, die dem Kunden - gleich aus welchem
Rechtsgrund - gegen Scanning Eye Pics zustehen, berechtigt.
(10) Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden
besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Verzug
(1) Falls kein verbindlicher Zahlungstermin vereinbart wurde,
gerät der Kunde auch ohne Mahnung nach Zugang einer Rechnung
oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung und Ablauf von 14 Tagen
in Verzug. Für jede Mahnung durch Scanning Eye Pics wird eine
Mahngebühr von € 5,00 erhoben.
(2) Es werden Verzugszinsen in Höhe von 6,00 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Der Nachweis eines
höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs auf
dem Geschäftskonto von Scanning Eye Pics. Kommt der Kunde mit
einer Forderung in Verzug, hat dies die sofortige Fälligkeit aller
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Folge.
(4) Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder
Umstände bekannt oder erkennbar, die nach pflichtgemäßem
kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit
des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die
schon bei Vertragsabschluss vorlagen, Scanning Eye Pics jedoch nicht
bekannt waren oder bekannt sein mussten, so ist Scanning Eye Pics
unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen
berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die
Leistungserbringung einzustellen und für noch ausstehende Aufträge
Vorauszahlungen oder Stellung objektiv angemessener Sicherheiten zu
verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen
Nachfrist – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag
zurückzutreten. Der Kunde bleibt verpflichtet, Scanning Eye Pics alle
durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu
ersetzen.
§ 6 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche des Kunden, besonders solche
wegen entgangenen Gewinns und/oder Folgeschäden sind
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
oder der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) durch Scanning Eye Pics, seiner Mitarbeiter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen und/oder die Verletzung des Körpers oder
der Gesundheit zum Gegenstand haben. „Wesentliche
Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche
Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach
seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind
ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(2) In anderen Fällen, insbesondere bei anfänglicher
Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haftet Scanning Eye Pics nur für
den typischen und vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos
trifft Scanning Eye Pics nur, wenn ein Beschaffungsrisiko im Vertrag
ausdrücklich übernommen wurde.
em Schadensfall. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
(4) Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der
vorstehenden Absätze gelten im gleichen Umfang auch zugunsten der
leitenden und nichtleitenden Angestellten und der sonstigen
Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.
(5) Eine Haftung von Scanning Eye Pics für Marken-,
Wettbewerbs- und Persönlichkeitsverletzungen, die Dritte gegenüber
dem Kunden geltend machen oder Verstöße gegen öffentlich-rechtliche
Vorschriften im Zusammenhang mit der Durchführung des Shootings,
kommt nicht in Betracht. Scanning Eye Pics hat den Kunden darauf
hingewiesen, dass mögliche Rechtsverletzungen nur durch einen
Rechtsanwalt im Vorhinein verbindlich überprüft werden können.
(6) Eine Haftung für von Scanning Eye Pics beauftragte
Fremdleistungen ist ausgeschlossen es sei denn, Scanning Eye Pics
hat die Haftung für solche Leistungen ausdrücklich übernommen resp.
trifft ein eigenes Haftungsverschulden. Insofern ist die Haftung nach
den vorstehenden Regelungen beschränkt, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen oder die Leistungsstörung auf
eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden von Scanning
Eye Pics zurückzuführen ist. Scanning Eye Pics haftet insbesondere
nicht für die Leistungsfähigkeit sowie Mängel der Leistungen Dritter und
deren Beauftragte, ebenso wenig für die Rechtzeitigkeit der Leistung
dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der
Vertragsverhältnisse zu diesen Dritten auftreten.
§ 7 Verjährung
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Alle von Scanning Eye Pics angefertigten Lichtbilder
unterliegen dem Schutz des deutschen Urhebergesetzes (UrhG). Die
Vorschriften des UrhG sind auf solche Leistungen, die nicht die
erforderliche Schöpfungshöhe des § 2 UrhG erfüllen entsprechend
anzuwenden.
(2) Negative und Originale verbleiben im Eigentum von Scanning
Eye Pics. Dem Kunden werden nach Maßgabe des Vertrages
Nutzungsrechte hieran eingeräumt. Wurden zum Umfang der
Nutzungsrechte keine ausdrücklichen Regelungen getroffen, so steht
dem Kunden nur ein einfaches, einmaliges Nutzungsrecht hieran zu.
Die Nutzungsrechte werden soweit nichts anderes ausdrücklich
vereinbart ist nur für Deutschland vergeben. Eine Übertragung der
Rechte an Dritte ist nur nach vorheriger Genehmigung und Leistung
einer weiteren angemessenen Lizenzgebühr zulässig. Die
Nutzungsrechte entstehen erst mit vollständigem Ausgleich der
geschuldeten Vergütung. Durch eine bloße Überlassung des
Vertragsmaterials vor Ausgleich sämtlicher Forderungen wird kein
vorzeitiges Nutzungsrecht des Kunden begründet.
(3) Rechte des Kunden gem. § 60 UrhG sind ausgeschlossen,
soweit ihm keine entsprechenden Nutzungsrechte von Scanning Eye
Pics übertragen worden sind.
(4) Physische Bildvorlagen werden nur leihweise zur Verfügung
gestellt und sind rücksendepflichtig. Digitale Bildvorlagen sind nach der
Nutzung zu löschen. Die Speicherung beim Nutzer bedarf einer
gesonderten Vereinbarung.
(5) Die Lichtbilder von Scanning Eye Pics dürfen ohne
ausdrückliche Einwilligung nicht bearbeitet, verändert oder über den
vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang hinaus eingesetzt werden.
Dies gilt gleichermaßen für Ausschnitte oder Teile der Gesamtleistung.
Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen
erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des
Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des
dreifachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender
Schadensersatzansprüche (vgl. OLG FFM 11 U 49/96, OLG Celle 13 U
81/96). Ist eine Vergütung nicht vereinbart, ist auf eine marktübliche
Vergütung nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen der
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) abzustellen.
(6) Bei Veröffentlichung und Vervielfältigung der Leistungen ist
der Kunde stets dazu verpflichtet, die Urheberbezeichnung „Scanning
Eye Pics“ in der im Verkehr üblichen Weise anzubringen
(Bildquellennachweis). Eine Verletzung der Anerkennung der
Urheberschaft berechtigt Scanning Eye Pics zur Forderung eines
Schadenersatzes in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach den
Sätzen der MFM üblichen Vergütung. Scanning Eye Pics behält sich die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes im Einzelfall
ausdrücklich vor; dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein
Schaden oder eine Wertminderung nicht oder wesentlich geringer als
die Pauschale entstanden ist.
(7) Werden die Gestaltungsleistungen in einem größeren Umfang
als ursprünglich geplant genutzt, steht Scanning Eye Pics eine weitere
Nutzungsgebühr zu. Die Höhe der Gebühr für eine weitergehende
Nutzung bemisst sich nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
des jeweiligen Einzelfalls und im Verhältnis der bereits vereinbarten
Vergütung; sie beträgt aber mindestens die nach den Vergütungssätzen
der MFM übliche Vergütung.
(8) Von allen Nutzungen überlässt der Kunde Scanning Eye Pics
10 einwandfreie ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich. Scanning
Eye Pics ist ohne weitere Zustimmung des Kunden berechtigt, diese
Belege ebenso wie die Gestaltung des Vertragsmaterials selbst ohne
Einschränkung kommerziell und nicht kommerziell zu verwerten und
Dritten einfache Nutzungsrechte einzuräumen, es sei denn die Parteien
vereinbaren bei Vertragsabschluss etwas Abweichendes. Scanning Eye
Pics bleibt in jedem Fall berechtigt zum Zwecke der Eigenwerbung z.B.
auf der Homepage bzw. zur Teilnahme an Foto-Wettbewerben
(einschließlich Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung in allen
Medien) zu verwenden.
(9) Der Kunde versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und bereitgestellten Motiven (insb. Tieren) das
Eigentum resp. Besitzrecht einschließlich Vervielfältigungs-,
Bearbeitungs- und Verbreitungsrechten sowie bei Personenbildnissen
die Einwilligung und Nutzungsrechte der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung besitzt
und sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Sachen, Entwürfe,
Lichtbildaufnahmen und Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Sollte
Scanning Eye Pics dennoch einer Inanspruchnahme Dritter
diesbezüglich ausgesetzt werden, ist der Kunde verpflichtet, Scanning
Eye Pics von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und Scanning
Eye Pics die Kosten einer notwendigen Rechtsvertretung zu erstatten.
(10) Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Scanning Eye
Pics ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte
Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
Scanning Eye Pics haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit
der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller
des Fotomaterials.
(11) Sollten ggf. in der Person des Kunden oder seiner
Erfüllungsgehilfen (Mit-)Urheberrechte an der Gestaltung/dem Werk
entstehen resp. Rechte am eigenen Bild des Kunden oder einer von im
hinzugezogenen und auf den Bildnern abgebildeten Person betroffen
sein, so überträgt der Kunde hiermit sämtliche Nutzungsrechte an
Scanning Eye Pics zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zur
ausschließlichen Verwendung in allen bekannten und/oder
unbekannten Medien (ausschließliches Nutzungsrecht), insbesondere:
a) das Recht zur Herstellung, Veröffentlichung und Verbreitung von
Printausgaben, insbesondere von Flyern, Broschüren,
Buchgemeinschafts-, Taschenbuch-, Paperback-, Reprint-,
gekürzten (Digest-) und anderen Werkausgaben, sowie zum
ganzen oder teilweisen Vorabdruck oder Nachdruck in
periodischen Druckschriften und anderen Ausgaben.
b) das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werks gemäß
sämtlicher Herstellungsverfahren zu allen kommerziellen und nicht
kommerziellen Zwecken, insbesondere als fotomechanischer
Nachdruck, im "Print-on-demand"-Verfahren, als Fernkopie,
Mikrokopie, als auf einem Masterdokument beruhende E-Book-
Edition einschließlich etwa erforderlicher Datenträger und
Lesesysteme in allen technischen Verfahren, auch als Blindenoder
Sehbehindertenschrift, sowie zur Verbreitung solcher
Fassungen.
c) das Recht zur Wahrnehmung der Drucknebenrechte für das Werk
durch Bearbeitung, sei es als Fortsetzungsfolgen für Zeitungen,
Zeitschriften oder andere Periodika, sei es durch Bearbeitung für
Bilderbücher, Malbücher, Spielbücher und ähnliche
Druckerzeugnisse, durch Bearbeitung als Comic-Bücher und
ähnliche Gestaltungen, sowie deren Vervielfältigung und
Verbreitung in Heft-/Buchform. Diese Erzeugnisse dürfen auch
digital bearbeitet, vervielfältigt und verbreitet werden.
d) das Recht der Zugänglichmachung / Online Recht / Abrufsrecht,
d.h. das Recht, der Öffentlichkeit und/oder nicht-öffentlichen
Nutzerkreisen das Werk in räumlich begrenzter oder weltweiten,
geschlossenen oder offenen Netzwerken mit oder ohne
Zwischenspeicherung derart zugänglich zu machen, dass die
Nutzer das Werk auf jeweils individuellen und/oder gesammelten
Abruf von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl bzw. zeit- und/oder
ortsungebunden mittels Fernseh-, PC- oder sonstigen Geräten
(z.B. Mobilfunkgeräten, Personal Digital Assisstant PDA,
Multimediahomeplattform MHP; Spielkonsolen) mit oder ohne
Möglichkeit zum vorübergehenden und/oder permanenten
Download empfangen und wahrnehmen können. Dies gilt für alle
möglichen analogen und/oder digitalen, schmal- oder
breitbandigen Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken ( z.B.
Multiplexing, Unicast, Multicast; Routing, Forwarding, Simplex/
Halbduplex / Vollduplex; ISDN, DSL, VDSL, UMTS, GPRS, WAP,
HSDPA, HSCSD, HSMD), über leitungsgebundene und/oder nicht
leitungsgebundene und/oder nicht leitungsgebundene und/oder
anderweitige Übertragungswege (z.B. terrestrische Funkanlagen;
Satelittenverbindung, Telefonleitungen, Lichtleiter; Stromkabel –
Powerline Communication bzw. Trägerfrequenzanlagen), sowie
deren Kombination sowie unabhängig von der Reichweite und
technischen Konfiguration der Netzwerke und Verbindungen (WAN
/ LAN; Peer-To-Peer / Server-Client; Point-to Point / Point-To-
Multipoint; Internet Protokoll und sonstige Netzwerkprotokolle),
deren Rechtsform und medienrechtlichen Einordnung (öffentlichrechtlich
oder privatrechtlich organisierter Dienst; Gebührenund/
oder werbefinanzierte Dienste) oder der Gestaltung des zwischen dem Dienstanbieter und dem Nutzer
bzw. unter den Nutzern (z.B. Videoportal; RSS-Feeds; Podcasting;
Video/Audio on demand; Near-Video/Audio-On-Demand; ESTElectronic-
Sell-Through; DTO-Donwload-To-Own; IPTV). Mit
umfasst sind sämtliche Mediendienste im Internet (Einschließlich
World Wide Web IRC; E-Mail); in Intranets, Extranets, Abo-
Diensten; SMS-; EMS-, MMS-Diensten; Telefonmehrwert-;
Teletext, Faxabrufdiensten etc.). Eingeschlossen ist ferner das
Recht auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhender
Wiedergaben des Werks durch Bildschirm, Lautsprecher oder
ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu
machen. Scanning Eye Pics ist darüber hinaus berechtigt, das
Werk zu archivieren und zum Zwecke der Aufbereitung für eine
Suchfunktion mit einer Retrieval Software zu versehen und in
dieser Form abzuspeichern und zum Abruf bereit zu halten.
e) das Videogrammrecht, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und/oder
Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe etc.) des Werks auf Bild-
/Tonträgern aller Art (Videogramme) zum Zwecke der nichtöffentlichen
Wiedergabe. Dieses Recht umfasst sämtliche
audiovisuellen Systeme und alle analogen und digitalen
Speichermedien, unabhängig von der technischen Ausgestaltung
des einzelnen Systems, mit linearer oder interaktiver Nutzung wie
z.B. Schmalfilme, Schmalfilmkassetten, Videokassetten,
Videobänder, Videoplatten, Disketten, Chips, DVD (Digital Versatile
Disk), Blue Ray, HD-DVD, Video-CD, CD-ROM, CD-ROM-XA, CDI,
CD-I-Music, Foto-CD, CD-DA, EBG (Electronic Book Graphic),
EBXA, CD-Recordable;MO-CD,MOD,CD-SD,HD-CD (High
Density-CD). Eingeschlossen ist das Recht, das Werk zu
kommerziellen und/oder nicht kommerziellen Zwecken einem
begrenzten Empfängerkreis (z.B. Krankenhäuser, Hotels,
Flugzeuge, Schiffe, Schulen) zugänglich zu machen. Hiervon
umfasst ist die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von
Bild-/Tonträgern, auf denen das Werk derart gespeichert ist, dass
eine Wiedergabe nur durch Übermittlung zusätzlicher
Dateninformationen (Schlüssel) ermöglicht wird. Ferner ist das
Recht eingeschlossen, das Werk oder Teile hiervon für Teletext-
Segmente, Telefonmehrwertdienste oder sonstige Internet-
Applikationen zur Werbung für gewerbliche Angebote
heranzuziehen.
f) das uneingeschränkte Recht zur Werbung, d.h. das Recht, das
Werk im Ganzen und/oder in Teilen, in bearbeiteter oder
unbearbeiteter Weise für Werbezwecke zu nutzen. Mit umfasst
sind auch Sonderwerbeformen (z.B. Tie-in) sowie begleitende
Nutzungen im Rahmen der unter e) bezeichneten
Medien/Nutzungsarten wie Banner-Werbung, Pop-up Windows,
Framing, Setzen von Hyperlinks, Nutzung im Rahmen und für ecommerce
Anwendungen.
g) das Senderecht, d.h. das Recht, das Werk durch digitale oder
analoge Funksendungen (wie z.B. Ton- und Fernsehrundfunk
(DVB-T,-C,-S,-M, -H, DMB; DAB), Drahtfunk (Hertz´sche Wellen,
Laser, Mikrowellen) oder ähnliche technische Einrichtungen in
allen Fernsehnormen und -systemen (z.B. HD-TV; Interactive TV)
ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit beliebig häufig zugänglich zu
machen. Dies gilt für alle möglichen schmal- oder breitbandigen,
leitungsgebundenen Sendeverfahren und -wege (z.B. terrestrische
Sender, Kabelfernsehen einschließlich Kabelweitersendung,
Satellitenfernsehen unter Einschluss von Direktsatelliten,
Telefonleitungen, Lichtleiter, Stromkabel, Multiplexing, IPTV, DSL,
VDL, UMTS, GPRS, WAP, HSDPA, HSCSD, HSMD) sowie deren
Kombination und unabhängig von der Rechtsform (öffentlichrechtlich
oder privatrechtlich organisiertes Fernsehen) oder
Finanzierungsweise des Senders (kommerzielles oder nicht
kommerzielles Fernsehen) oder der Gestaltung des
Rechtsverhältnisses zwischen Sender und Empfänger (Free-TV,
Pay-TV wie Pay-per-view TV, Pay-per-Channel, Near Video on
Demand, etc.) und unabhängig vom Empfangsgerät (z.B.
Fernseher, PC, Mobilfunkgeräte, Personal Digital Assistant PDA,
Multimedia Home Platform MHP; Spielkonsolen etc.). Mit umfasst
ist das Recht der Öffentlichkeit das Werk zu einem vorgegebenen
Zeitpunkt in linearer Form im Internet zeitgleich mit der
Fernsehausstrahlung (Streaming) oder zeitversetzt, ggf. auch
wiederholt ausschließlich zur audiovisuellen Wahrnehmung, ohne
Möglichkeit der dauerhaften Speicherung zu übermitteln (sog.
Multicast, Web-TV). Eingeschlossen ist auch das Recht der
öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen und das Recht, das
Werk einem bestimmten Personenkreis zugänglich zu machen
(z.B. Hotels, Krankenhäuser, Schulen). Die Sendung kann auch mittels bzw. in Verbindung mit Videotextsignalen zur
Videotextuntertitelung erfolgen.
h) das Vortragsrecht zur Wiedergabe durch Vortrag, Lesung - auch
durch Tonträgeraufzeichnungen oder durch Funksendungen -
gleichgültig, ob dies öffentlich oder nicht öffentlich geschieht.
i) das Ausstellungsrecht, d.h. das Recht, aus dem Werk gewonnene
Produkte ganz oder ausschnittsweise auf Ausstellungen, Festivals
und anderen öffentlichen Veranstaltungen, auch unentgeltlich,
öffentlich vorzuführen und/oder für Wettbewerbe zu verwenden;
j) das Recht an derzeit noch unbekannten Nutzungsarten mit der
Maßgabe, dass der Vertragspartner dieser Rechtseinräumung
oder die Verpflichtung hierzu widerrufen kann, solange Scanning
Eye Pics noch nicht damit begonnen hat, die Arbeit in der neuen
Nutzungsart zu nutzen. Dieses Widerrufsrecht entfällt, wenn man
sich auf eine Vergütung im Sinne des § 32c Abs.1 UrhG geeinigt
hat. Es erlischt mit dem Ableben des Vertragspartners. Wird die
Arbeit jedoch mit mehreren zu einer Gesamtheit
zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in
angemessener Weises nur unter Verwendung sämtlicher Beiträge
verwerten lässt, so kann das Widerrufsrecht nur von einer
repräsentativen Gruppe dieser Vertragspartner und nicht gegen
Treu und Glauben ausgeübt werden.
§ 9 Nebenpflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder
abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die
Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist
Scanning Eye Pics berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu
berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände
auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden pauschal mit 35,00
EURO pro Tag berechnet. Ein weitergehender Aufwendungsersatz
bleibt vorbehalten.
(2) Überlässt Scanning Eye Pics dem Kunden mehrere
Lichtbilder zur Auswahl, hat der Kunde die nicht ausgewählten
Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere
Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden
resp. zu löschen. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der
Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu
vertreten hat, Bezahlung verlangen.
(3) Überlässt der Fotograf dem Kunden Bilder aus seinem
Archiv, so hat der Kunde die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines
Monats nach Zugang bei ihm, die ausgewählten innerhalb eines Monats
nach Verwendung zurückzuschicken resp. zu löschen. Kommt der
Kunde mit der Rücksendung in Verzug, kann Scanning Eye Pics eine
Blockierungsgebühr von 1,00 EURO pro Tag und Bild verlangen, sofern
nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden
oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder
Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt,
kann der Fotograf Schadenersatz verlangen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Die Geschäftsbeziehung unterliegt dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen
und Ergänzungen sowie die teilweise oder gänzliche Aufhebung dieses
Vertrages erfolgen in der Regel schriftlich.
(3) Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses
Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht
durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der
Übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Das gleiche gilt,
wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige
Lücke ergibt. Die Bestimmung des § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird
ausdrücklich abbedungen.
(4) Zum Schutz ihrer persönlichen Daten verweisen wir auf unsere Ausführung.